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Kurzarbeit - Betriebliche Altersvorsorge

Die Kurzarbeit tritt in Deutschland, bedingt durch die Wirtschaftskrise, weiter in den Vordergrund.
Aktuell sind ca. 723.000 Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Oftmals werden irrtümlicherweise aufgrund des niedrigeren Arbeitsentgelts Einbußen in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge angenommen. Diese Irrtümer wollen wir beseitigen.

Durch den niedrigeren Lohn können sich die Steuervorteile durch Entgeltumwandlung erst einmal reduzieren, da der Arbeitnehmer aufgrund des reduzierten Arbeitsentgelts eine niedriege Steuerklasse erhält. Der Zuschuss den er vom Staat erhält wird steuer- und sozialabgabenfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet im Klartext, dass das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung und vom Arbeitnehmer bei der Steuererklärung angegeben werden muss. Somit ergibt sich wieder eine Erhöhung der Steuerlast, was dazu führt, dass es durch die betriebliche Altersvorsorge auch während der Kurzarbeit zu einer Reduzierung der Einkommessteuer Last kommt.

Weiterhin ist es möglich die Entgeltumwandlung aus finanziellen Gründen zu reduzieren oder auszusetzen. Hierzu muss bei einem unserer Partner, der Hamburg Mannheimer oder der Vorsorge Lebensversicherung, eine schriftliche Erklärung vom Arbeitgeber eingereicht werden. Allerdings raten wir, sofern möglich, eine bestehende Entgeltumwandlung auch während der Kurzarbeit weiter zu bedienen.

Eine Besonderheit stellt die sogenannte Null-Kurzarbeit dar. Hierbei wird die Arbeit im Rahmen der Kurzarbeit komplett eingestellt. Der Entgeltanspruch, in diesem Fall gegen die Agentur für Arbeit, ist nicht umwandlungsfähig. Somit bleibt dem Arbeitnehmer in diesem Fall nur eine Fortsetzung mit eigenen Beiträgen oder eine Beitragsfreistellung als Option.

 

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